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Das kantonale Verwaltungsgericht hat in diesem Punkt einer Beschwerde des Tierhalters Recht gegeben, wie aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervorgeht. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese für den Betroffenen einschneidenden Massnahmen zulässig seien, stelle eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar, heisst es im Urteil.
An deren Beantwortung bestehe mit Blick auf künftige, ähnliche Fälle ein genügendes Interesse.
Die kantonale Volkswirtschaftsdirektion wollte auf die Beschwerde des Bauern in diesem Punkt mit Verweis auf die schon längst vollzogene Schlachtung der Tiere nicht eintreten. Es fehle das «aktuelle Rechtsschutzinteresse».
Das Verwaltungsgericht hat hingegen nichts auszusetzen an dem von der Volkswirtschaftsdirektion ausgesprochenen befristeten Halteverbot für Nutztiere mit Ausnahme eines reduzierten Bestands bis Ende Mai 2011. In diesem Punkt hat das Gericht die Beschwerde des Bauern abgelehnt.
Dieser wurde im August 2009 von einem Strafeinzelrichter in Aarwangen wegen Tiervernachlässigung zu einer bedingten Geldstrafe und zu Bussen verurteilt. Die Kühe waren stark verschmutzt und hatten zu wenig Auslauf.